Was ändert sich in 2025 – Teil I

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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung – Elektronische Kassensysteme – E-Rechnungspflicht – Grundsteuerreform – Lesen Sie mehr

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Am 25. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das BFSG betrifft Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten sowie Dienstleistungserbringer. Lesen Sie mehr zum BFSG.

Grenzwerte steigen in der Krankenversicherung – Zum 1. Januar 2025 soll sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat erhöhen. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 Euro beziehungsweise monatlich 6.150 Euro belaufen. 2024 waren es noch 69.300 Euro beziehungsweise 5.775 Euro im Monat.

Änderungen in der Rentenversicherung – Zum 1. Januar 2025 soll auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung deutlich steigen, erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 Euro im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.300 Euro im Monat auf 9.900 im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493 Euro im Jahr betragen. 2024 waren es 45.358 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr neu berechnet und damit an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Die Bundesregierung ist dazu verpflichtet, diese neuen Rechengrößen jährlich in einer Verordnung zu beschließen. Lesen Sie mehr zu den Beitragsbemessungsgrenzen.

Elektronische Kassensysteme – Ab dem 1. Januar 2025 greift die gesetzlich geregelte Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS). Wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Ende Juni mitteilte, steht die Meldemöglichkeit für TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) – wie auch für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler – ab dem kommenden Jahr über das Programm „Mein ELSTER" und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung. Unternehmen müssten entsprechende Systeme bis spätestens 31. Juli 2025 den Behörden melden, so das Ministerium. Lesen Sie mehr zur Mitteilungsverpflichtung.

E-Rechnungspflicht – Ab dem 1. Januar 2025 wird durch § 14 Absatz 1 UStG der Begriff der elektronischen Rechnung neu definiert. Zukünftig liegt eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Absatz 1 Satz 3 UStG). Lesen Sie mehr zur obligatorischen E-Rechnung.

Grundsteuerreform – Am 1. Januar 2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft. Damit die Städte und Gemeinden auf Basis der neuen grundsteuerrechtlichen Bewertung wirksam ihre Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 erheben können, bedarf es für jede einzelne wirtschaftliche Einheit einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts gegenüber dem Finanzamt. Die Mehrheit der Länder folgt dem Bundesmodell und setzt damit das Bundesgesetz um. Fünf Länder machen von der Länderöffnungsklausel Gebrauch und haben ein eigenes Grundsteuermodell entwickelt. Lesen Sie mehr zur Grundsteuerreform und im Überblick.


Foto von BoliviaInteligente auf Unsplash

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